Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 13. April 2023

Hinweis: Gerne können Sie unsere AGB als Vorlage für Ihr Unternehmen im Bereich der Softwareentwicklung verwenden oder entsprechend modifizieren, um Ihren individuellen Geschäftsanforderungen gerecht zu werden. Wir bitten Sie lediglich darum, dass Sie eine Verlinkung von Ihrer Website auf unsere Seite einrichten. Bitte beachten Sie, dass wir keine Haftung für die AGB übernehmen können.

Inhaltsverzeichnis

  1. Vertragsumfang und Gültigkeit
  2. Leistung und Prüfung
  3. Preise, Steuern und Gebühren
  4. Liefertermin
  5. Zahlung
  6. Urheberrecht und Nutzung
  7. Rücktrittsrecht
  8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
  9. Haftung
  10. Loyalität
  11. Datenschutz und Geheimhaltung
  12. Referenznennung Ihres Unternehmens
  13. Salvatorische Klausel
  14. Schlussbestimmungen

Vertragsumfang und Gültigkeit

  1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

Leistung und Prüfung

  1. Gegenstand eines Auftrages kann sein: Ausarbeitung von Organisationskonzepten, Global- und Detailanalysen, Erstellung von Individualprogrammen, Lieferung von Bibliotheks- oder Standard-Programmen, Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte, Erwerb von Werknutzungsbewilligungen, Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung), Beratung, Programmwartung, Erstellung von Programmträgern oder sonstige Dienstleistungen.
  2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
  3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen auf Wunsch ausgearbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
    Sollte zum Auftragsbeginn keine schriftliche Leistungsbeschreibung vorhanden sein, so wird der Auftrag auf Risiko des Auftraggebers mithilfe des Angebots entwickelt.
  4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
  5. Eine förmliche Abnahme findet nur dann statt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Vorbehaltlose Entgegennahme der Leistung (insbesondere Nutzung der Software) gilt einer Abnahme.
  6. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
  7. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
  8. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen sowie die Erstellung und Auslieferung einer Benutzerdokumentation erfolgen nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers.
  9. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von Websites) iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“ nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen. Ebenso hat der Auftraggeber von ihm bereitgestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.
  10. Die Parteien werden bei der Durchführung dieses Vertrages und bei der Leistungserbringung durch den Anbieter laufend eng partnerschaftlich zusammenarbeiten und sich regelmäßig abstimmen. Der Kunde wird dem Anbieter nach bestem Wissen und Gewissen, in angemessenem Umfang und in angemessener Frist die für die Leistungserbringung und laufende Kooperation erforderlichen Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen erbringen, um dem Anbieter die Leistungserbringung unter diesem Vertrag zu ermöglichen.
    Falls der Kunde die Mitwirkungs- und Beistellpflichten (i) nicht ordnungsgemäß, (ii) nicht zeitgerecht oder (iii) nicht im vereinbarten bzw erforderlichen Umfang erfüllt, ist der Anbieter für etwaige Verzögerungen bei der Leistungserbringung in dem Umfang nicht verantwortlich.

Preise, Steuern und Gebühren

  1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. USB-Sticks, CD’s etc.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
  3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

Liefertermin

  1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
  2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
  3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

Zahlung

  1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 30 Tage ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
  2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
  3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Zusätzlich bleiben bis zur vollständigen Bezahlung alle übertragbaren Lizenzen und Rechte beim Auftragnehmer. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
    Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
  4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.

Urheberrecht und Nutzung

  1. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Angebots oder der Rechnung des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer.
    Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
  2. Der Auftragnehmer ist weiterhin berechtigt, die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden allgemeinen Erkenntnisse, eingesetzten Verfahren, Methoden, Know-how und Zwischenergebnisse zu nutzen, zu bearbeiten, zu verbreiten und zu verwerten.
  3. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
  4. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
  5. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
  6. Der Quellcode verbleibt bei dem Auftragnehmer, der sich verpflichtet, diesen sicher aufzubewahren. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer den Quellcode einem vom Auftraggeber zu benennenden Notar zur Verwahrung zu übergeben, der auf Anforderung durch den Auftraggeber diesen an den Auftraggeber aushändigen darf, falls der Auftraggeber (i) an Eides statt versichert, dass der Auftragnehmer mit der nur durch Zugriff auf den Quellcode möglichen Mängelbeseitigung trotz schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber binnen einer angemessenen Frist nicht erfolgreich nachkommt oder (ii) nachweist, dass über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein entsprechender Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde. Die Kosten der Verwahrung trägt der Auftraggeber.
  7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den an ihn herausgegebenen Quellcode ausschließlich zur bestimmungsgemäßen Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsrechte, insbesondere zur Mängelbeseitigung, zu verwenden und im Übrigen strikt geheim zu halten und gegen jeden unbefugten Zugriff Dritter zu schützen.

Rücktrittsrecht

  1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
  2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
  3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

Gewährleistung, Wartung, Änderungen

  1. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar und reproduzierbar ist; der Auftraggeber etwaige Mänger entsprechend § 377 UGB innerhalb einer Frist von fünf (5) Werktagen schriftlich samt Fehlerbeschreibung dem Auftragnehmer übermittelt; der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen betrieben wird.
    Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
    Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
    Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
  2. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
  3. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Zusätzlich übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung und muss keine notwendigen Anpassungen oder Erweiterungen kostenlos bereitzustellen, wenn diese aufgrund von dritter Parteien (beispielsweise Apple oder Google) zwingend notwendig sind.
  4. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
  5. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
  6. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme des Auftrages.

Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden ausschließlich bei krass groben Verschulden und vorsätzlicher Schadenszufügung. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
  2. Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
  4. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
  5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers- gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.
  6. Kommen entsprechende Open Source- bzw Creative Commons- odgl Pakete/Software zur Anwendung, so ist der Auftragnehmer bezüglich diesen Teilen schad- und klaglos zu halten.
  7. Der Auftraggeber akzeptiert, wenn nicht auf dem Auftrag/Angebot als eigenen Punkt aufgeführt, auf Testfälle in der Software zu verzichten. Für die sich dadurch ergebenden Fehler und etwaigen Verzögerungen bei der Leistungserbringung ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich.

Loyalität

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

Datenschutz und Geheimhaltung

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
  2. Alle beteiligten Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verwenden.
  3. Die Parteien sind als eigenständige datenschutzrechtliche Verantwortliche zu qualifizieren und haben jeweils selbst in ihrer eigenen Sphäre für die Einhaltung der anwendbaren Datenschutzbestimmungen zu sorgen.

Referenznennung Ihres Unternehmens

  1. Nach erfolgreicher Fertigstellung des Projekts behält sich we-dev das Recht vor, Ihr Unternehmen sowie das von uns entwickelte Softwareprodukt als Referenz zu nennen. Durch die Referenzierung haben potenzielle Kunden die Möglichkeit, sich von der Qualität unserer Arbeit zu überzeugen. Außerdem erhält Ihr Unternehmen von uns einen kostenlosen Backlink auf unserer Website, welcher sich positiv auf Ihre SEO-Rankings auswirken kann. Bitte beachten Sie, dass die Referenzierung und der Backlink eine Standardpraxis in unserer Branche darstellen und für beide Parteien von Vorteil sein können.
  2. Wir möchten darauf hinweisen, dass wir die Referenznennung Ihres Unternehmens sowie des von uns entwickelten Softwareprodukts in der Regel nach der Projektübergabe und dem erfolgreichen Launch vornehmen werden. Sollten Sie ausdrücklich eine Referenzierung ablehnen, werden wir diese selbstverständlich respektieren.

Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke aufweisen, so berührt dies nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen. Ungültige oder lückenhafte Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen bzw zu ergänzen, die dem Vertragswillen der Parteien in wirtschaftlicher Hinsicht am ehesten entsprechen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und iZm diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Anbieters. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).

Schlussbestimmungen

  1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
    Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.